Satzung

der BUDO SPORTVEREINIGUNG WITTEN 1989 eV (BSV Witten 1989)


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen Budo Sportvereinigung Witten 1989 eV (BSV Witten 1989). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Budo Sportvereinigung Witten 1989 (BSV Witten 1989)“

(2) Der Verein hat seinen Sitz 58452 Witten, hier ist auch Gerichtsstand.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übung und Leistungen verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, Schulverwaltungs- und Sportamt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 5. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den  Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitglieds Beiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Der Verein besteht aus:

(4a) ordentlichen Mitgliedern- Vollmitgliedern (Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben).

(4b) Jugendlichen (Mitglieder zw. 14 u. 18 Jahren).

(4c) Kindern (Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr).

(4d) fördernden und unterstützenden Mitgliedern.

(4e) Ehrenmitgliedern.

(5) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, eingeschriebene Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann zur Mitte und Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende  Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen rückständig ist. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt. Verstößt ein Mitglied gröblich, gegen die Vereins Interesse, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, mit Beschlussfassung wird der Ausschluss wirksam. Gegen diesen Beschluss kann keine Berufung eingelegt werden. Die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen Mitglieds besteht weiter wie unter Abs. 2.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die monatlich im voraus zu zahlen sind und mit Eintritt für den Eintrittsmonat voll zu entrichten sind.

(2) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt.

(3) In geeigneten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, in den Abteilungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sportordnung zu beachten,

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach außen so zu vertreten, dass nicht gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird.

 

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft in den Organen zu Abs. 1, hier Vorstand und Beirat, kann erst nach 2-Jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen. Die Ausnahme ist die erstmalige Bestellung dieser Organe.

 

§8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand ist für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe:

(a) Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und das Beirats;

(c) Vorbereitung des Jahresbericht und der Jahresabrechnung;

(d) Beschlussfassung über Beiträge und Aufnahmegebühren.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit; bei Stimmengleichheit, die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden. Die Sitzung des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufungsfrist  soll eine Woche betragen. Eine Tagesordnung wird nicht gefordert.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglieds des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht durch eine Person durchgeführt werden.

(5) Als Ausnahme zu §8 Abs. 4 erfolgt die erstmalige Bestellung des Vorstandes durch die Gründungsversammlung.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, §26 Abs. 2, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000,00 DM, die schriftliche Zustimmung hierzu erforderlich ist.

 

§9 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren bei der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Ausnahme hierzu bildet die erstmalige Bestellung, die durch die Gründungsversammlung erfolgt.

(3) Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Jedes Mitglied wird einzeln gewählt.

(5) Der Beirat beschließt bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3000,00 DM, ob dem Rechtgeschäft zugestimmt wird.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Aushang an der Vereinstafel einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung zur Tagesordnung schriftlich bis zu einer Woche beantragen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und des Beirates, in den Jahren, wo diese Organe zu wählen sind.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Bei einer Satzungsveränderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenden Mitglieder erforderlich, die stimmberechtigt sind.

(7) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Stimmmehrheit von 4/5 der erschienenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(8) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.

(11) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, sollte dieser nicht erreichbar sein, durch den Schriftführer eingeleitet.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift. Diese ist vom Versmmlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

 

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt unter den in §10, Abs. 7 angegebenen Verhältnissen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Tilgung der Verbindlichkeiten, die durch den Vorstand vorzunehmen ist, das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, Schulverwaltungs- und Sportamt, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§12 Haftung

(1) Der Verein haftet über die Haftung einer etwaigen Versicherung hinaus gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei den Sportstunden oder bei Veranstaltungen des Vereins eingetretene Unfallfolgen. Eine Haftung des Vereins für Diebstahlschäden anlässlich einer Sportveranstaltung ist ausgeschlossen.

 

Witten, den 22. Dezember 1994